Behördlicher Datenschutz
Nach § 19 Abs. 1 BlnDSG hat jede datenverarbeitende Stelle die Ausführung des BlnDSG sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Um dies zu gewährleisten haben die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes nach § 19 a BlnDSG (behördliche) Datenschutzbeauftragte sowie jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen.
Diese haben die Behörde nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 BlnDSG bei der Sicherstellung des Datenschutzes zu unterstützen. Sie nehmen dabei eine übergeordnete koordinierende und überwachende Funktion ein. Die Verantwortung für die Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verbleibt jedoch bei datenverarbeitenden Stellen.
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